In Deutschland unterliegen Erträge aus Aktiengeschäften der Steuerpflicht. Seit 2009 werden Kapitalerträge in Form der Abgeltungssteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag belegt. Dieser Steuersatz gilt für Dividenden und Kursgewinne. Beachtet werden sollte hierbei, dass die Besteuerung unabhängig von der Haltedauer erfolgt. Für Aktien, die vor 2009 erworben wurden, gilt eine sogenannte Bestandsregelung, nach der Kursgewinne nach einer einjährigen Haltefrist steuerfrei sind.

Die Abgeltungssteuer wird auf Bankebene einbehalten

Es müssen alle Kosten vom Gewinn abgezogen werden, die im direkten Zusammenhang mit dem Verkauf oder Kauf der Aktien stehen. Meist werden die Transaktionskosten beim Kauf einer Aktie auf den Einstandskurs umgelegt und beim Verkauf vom sogenannten Veräußerungserlös abgezogen. Auf Bankebene einbehalten wird die Abgeltungssteuer, die dann auch ans Finanzamt abgeführt wird. Daher müssen Kapitalerträge bei der Einkommenssteuererklärung nicht mehr angegeben werden.

Verpflichtend ist allerdings die Angabe in der Einkommenssteuer, und zwar dann, wenn die depotführende Bank die Kirchensteuer nicht automatisch abführt und der Anleger kirchensteuerpflichtig ist. Das ist dann der Fall, wenn der Bank die Konfession des Kunden nicht mitgeteilt wurde. Wenn der Steuersatz des Anlegers die 25-Prozent-Marke unterschreitet, dann lohnt sich eine Veranlagung der Erträge in der Einkommenssteuer. Das führt dann sogar zu einer Steuerersparnis, da der persönliche Steuersatz auf die Kapitalerträge angewendet wird.

Kontoführung im Ausland

Die Bank hält die Abgeltungssteuer allerdings nur automatisch ein, wenn sich ihr Sitz in Deutschland befindet. Erfolgt die Kontoführung zum Beispiel in Großbritannien, wird die Abgeltungssteuer nicht einbehalten. Somit profitieren Anleger und Trader von einem Liquiditätsvorteil, da die Gewinne so in vollem Umfang für neue Anlagen zur Verfügung stehen.